Stornierung und Rücktritt von Reisen

Kostenfreie Stornierung wegen Unwetterwarnung für das Reiseziel  (Oberlandesgericht München 2012)

 

Kostenfreie Stornierung wegen Unwetterwarnung für das Reiseziel

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 08. Oktober 2012
(Az.: 21 U 519/12)

I. Leitsatz
Wird die Rundreise als wesentlicher Reiseteil einer auch einen anschließenden
Strandaufenthalt einschließenden Reise stark beeinträchtigt, wird der
vertraglich vorgesehene Nutzen der Reise als Ganzes in Frage gestellt.

II. Sachverhalt
Die Beklagte ist ein in München ansässiges, auf Asienreisen spezialisiertes
Tourismusunternehmen, welches sowohl als Reisebüro als auch als Veranstalter am Markt
agiert. Die Klägerin wollte mit ihrem Ehemann in der Zeit vom 26. Januar bis zum 11.
Februar 2011 Sri Lanka bereisen. Sie buchte bei der Beklagten Flughafentransfers, Hin- und
Rückflug von Frankfurt am Main nach Colombo sowie eine fünftägige Rundreise durch das
Inland und Hinterland von Sri Lanka mit einem privaten Fahrer und einem zur Verfügung
gestellten Fahrzeug. Weiterhin buchte die Klägerin am selben Tag über die Beklagte einen
neuntägigen Strandaufenthalt in einem Hotel an der Westküste Sri Lankas, wobei die
Beklagte insofern laut Vertrag als Reisebüro fungieren sollte.

Am 14. Januar 2011 wies das Auswärtige Amt auf „dauerhaft starke Regenfälle“ hin, die
Ortschaften im Osten der Insel abgeschnitten und Straßen unpassierbar gemacht hätten. Ein
Krisenstab der Regierung von Sri Lanka namens „Desaster Management Center of Sri Lanka
(DMC)“ veröffentlichte eine Übersichtskarte über die unwetterbedingten Behinderungen, von
denen auch die Distrikte betroffen waren, die die Klägerin im Rahmen der Rundreise
besuchen wollte. Das Hotel für den anschließend gebuchten Strandurlaub lag an der
Westküste Sri Lankas und damit außerhalb der Unwetterzone.

Die Klägerin teilte einer Mitarbeiterin der Beklagten daraufhin mit, dass sie eine kostenfreie
Stornierung der Reise erwarte. Die Mitarbeiterin der Beklagten erklärte, dass das
Reisegebiet problemlos zu bereisen sei und eine kostenfreie Stornierung daher nicht möglich
sei. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist für die kostenfreie Stornierung und teilte mit,
dass sie andernfalls den Reisevertrag nach § 651 BGB mit sofortiger Wirkung kündigen
werde. Die Beklagte stornierte sodann die Buchung der Klägerin für beide Reiseteile,
berechnete jedoch Stornogebühren in Höhe von 60 % des Reisepreises.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das Landgericht hielt die Klage nur bezüglich des auf die Reisebestandteile Flug und
Rundreise entfallenden Reisepreises für begründet und hat der Klägerin mit Urteil vom 13.
Januar 2012 den entsprechenden Teilbetrag zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts
habe der Klägerin nur bezüglich dieser Reisebestandteile ein Kündigungsrecht wegen
höherer Gewalt nach § 651 j BGB zugestanden. Im Hinblick auf den nicht von der
Unwetterkatastrophe betroffenen Strandaufenthalt habe die Beklagte dagegen zu Recht die
vertraglich vereinbarten Stornierungsgebühren einbehalten. Insofern handele es sich um
einen „gewöhnlichen“ Rücktritt vor Reisebeginn i.S.d. § 651 i BGB. Hinsichtlich der hierauf
bezogenen Klageforderung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet
sich die Berufung der Klägerin.

III. Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung der Klägerin, die sich gegen die Klageabweisung im Übrigen richtet, ist
begründet. Insoweit war das Ersturteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Klägerin war gemäß § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung der gesamten Reise berechtigt
und kann infolge dessen von der Beklagten gemäß §§ 651 j Abs. 1 S. 1, 651 e Abs. 3 S. 1
BGB die Rückerstattung der gesamten Stornogebühren verlangen.
Bezüglich des Reisebestandteils der Rundreise hat die Klägerin zu den Voraussetzungen
einer Kündigung wegen höherer Gewalt nach § 651 j Abs. 1 BGB umfassend und
substantiiert vorgetragen. Sie hat im einzelnen unter Vorlage diverser aussagekräftiger
Unterlagen, unter anderem Informationen des Auswärtigen Amtes und des von der
Regierung eingesetzten Desaster Management Center of Sri Lanka, vorgetragen, dass alle
drei von ihr im Rahmen der geplanten Rundreise zu besuchenden Distrikte von der
Unwetterkatastrophe unmittelbar vor der geplanten Reise und auch noch nach der Reise
betroffen waren und dargelegt, dass daraus konkrete Gefahren für die Durchführung der von
ihr gebuchten Rundreise bestanden.

Die Klägerin musste auch nicht etwa vortragen, dass die konkret gebuchten Hotels durch
unpassierbare Straßen oder Ähnliches nicht erreichbar waren. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die besondere Art der von der Klägerin gebuchten Rundreise davon lebt, dass der
Reisende in einem Land umherfährt und je nach persönlichem Interesse Eindrücke von den
verschiedenen landschaftlichen und kulturellen Facetten eines Landes gewinnt. Der Zweck
einer derartigen Rundreise ist gerade nicht darauf beschränkt, dass der Reisende einzelne
im Voraus gebuchte Hotels erreichen kann. Sind Teile des im Rahmen einer Rundreise zu
bereisenden Gebietes durch umgestürzte Bäume, Erdrutsche und gebrochene Dämme nur
eingeschränkt zugänglich, wird hierdurch die gesamte Rundreise ohne Weiteres „erheblich
erschwert“ bzw. „beeinträchtigt“ i.S.d. § 651 j Abs. 1 BGB.

Anders als das Erstgericht geht der Senat davon aus, dass die erhebliche Beeinträchtigung
der Rundreise im Sinn von § 651 j Abs. 1 BGB sich auch auf den Strandurlaub auswirkte,
auch wenn das insoweit gebuchte Hotel außerhalb des Unwettergebiets lag. Die Klägerin hat
über die Beklagte gerade nicht nur einen Strandurlaub gebucht, sondern nahm eine zeit- und
kostenintensive Anreise nach Sri Lanka auf sich, um eine Kulturreise mit einem Strandurlaub
zu kombinieren. Wird die Rundreise als wesentlicher Reiseteil stark beeinträchtigt, wird der
vertraglich vorgesehene Nutzen der Reise als Ganzes in Frage gestellt.

Die Beklagte ist auch insoweit angesichts ihrer eigenen Stornorechnungen, auf denen sie als
Reiseveranstalterin für beide Reiseteile ausgewiesen ist, die richtige Anspruchsgegnerin. Im
Übrigen ist auch von einer einheitlichen Pauschalreise, deren Veranstalter die Beklagte ist,
auszugehen, weil die Beklagte den überwiegenden Teil der Reiseleistung – Flug und
Rundreise – anbot und der Rückflug zeitlich nach dem Hotelaufenthalt lag.
(Das Urteil ist rechtskräftig.)

 

Add Comment