Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und erhebliche Beeinträchtigung der Reise

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2013 (Az.: X ZR 15/11)

I. Leitsätze

1. Inwieweit die Reise mangelhaft war und sich der Reisepreis
infolgedessen mindert, kann bei einer Kreuzfahrt nicht schematisch
aufgrund eines für jeden Reisetag anzusetzenden gleichen Bruchteils
des Reisepreises beurteilt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung
erforderlich, bei der einzelnen Teilen des Reiseprogramms
unterschiedliches Gewicht beizumessen sein kann.
2. Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise
eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen
kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen
nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist
aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie
Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu
beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt
haben.
3. Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme
einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch
ausreichend. Eine hohe Minderungsquote ist jedoch ein Indiz für eine
erhebliche Beeinträchtigung.

II. Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Touristikunternehmen, die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen in
Form von Fluss- und Seekreuzfahrten. Der Kläger vermittelte einigen Kunden, die ihm ihre
Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten haben, die Teilnahme an der von der Beklagten
angebotenen 14tägigen Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“. Während der Kreuzfahrt kam es
zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten
gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt.
Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung
herabgesetzt wurde, entfielen auch die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-
Inseln. Mehrere Reisende brachen in Reykjavik die Kreuzfahrt ab und reisten anderweitig
zurück; die übrigen Reisenden verbrachten die verbleibenden Tage auf See.
Die Beklagte erstattete 40 % des Reisepreises. Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 40
% des Reisepreises als Minderung. Weiterhin begehrt der Kläger Ersatz der Kosten, die
einzelnen Reisenden durch den Abbruch der Reise in Reykjavik entstanden sind sowie eine
angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen.

III. Aus den Entscheidungsgründen

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Reise sei nicht mangelfrei erbracht
worden (§ 651c Abs. 1 BGB).
Demgegenüber hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert der Reise und ihre
Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen sei nicht um mehr als 40 %
gemindert gewesen, mit der gegebenen Begründung der revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand.
Bei einer Kreuzfahrt ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für die
Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich.

Wenn bei einer Kreuzfahrt mehrere geographische, kulturelle oder sonstige
Programmpunkte an unterschiedlichen Tagen vorgesehen sind, ist es daher bei Ausfällen
oder Mängeln nicht geboten, jeweils isoliert zu bewerten, wie hoch der Minderungsbetrag für
eine einzelne ausgefallene oder nicht so wie vorgesehen erbrachte Reiseleistung sein soll.
Eine Gesamtbetrachtung der Reise, in die die ausgefallenen oder mangelhaft erbrachten
Einzelleistungen einbezogen sind, kann die einzelnen Elemente der Reise gewichten und in
ihrer Bedeutung für den Erholungswert oder die geographischen und kulturellen Eindrücke,
die dem Reisenden nach der Reisebeschreibung vermittelt werden sollten, bewerten.
Das Berufungsgericht hat den geänderten Reiseverlauf dahin gewürdigt, dass der
grundlegende Charakter der Reise als „Grönland-Kreuzfahrt“ nicht in Frage gestellt worden
sei. Zwar habe das als Höhepunkt der Kreuzfahrt anzusehende Kreuzen in der Diskobucht
nur eingeschränkt stattgefunden, was zunächst eine deutliche Minderung des
Reiseerlebnisses bedeute. Es sei jedoch nicht ersatzlos entfallen, sondern durch ein den
Großteil des Tages einnehmendes Einfahren in die Bucht und die Ausfahrt in den
Abendstunden ersetzt worden, was den Mangel zumindest teilweise kompensiert habe.
Die weiteren vorgetragenen Verzögerungen und Routenänderungen beeinträchtigten das
Urlaubserlebnis nicht mehr als moderat. In der Gesamtschau werde daher der bereits
gezahlte Betrag in Höhe von 40% des Reisepreises keineswegs überschritten.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht alle Umstände
berücksichtigt hat, die für das Ausmaß der Mangelhaftigkeit der Reiseleistung und das
Verhältnis zum Wert der geschuldeten mangelfreien Reise von Bedeutung sind.
Die Begründung des Berufungsgerichts lässt zunächst besorgen, dass es der Bezeichnung
der Reise als „Große Grönland-Kreuzfahrt“ oder „Sommer in Grönland“ ein ihr offensichtlich
nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Nur die erste Hälfte der Reise war Grönland
gewidmet. Der zweite Teil der Reise bestand aus jeweils von Tagen auf See getrennten
Besuchen in Island (Tag 9), auf den Färöern (Tag 11) und auf den Orkney-Inseln (Tag 12).
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den Verlauf des
zweiten Teils der Reise angemessen berücksichtigt hat.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §
651f Abs. 2 BGB zu, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat einerseits insoweit zutreffend eine Gesamtwürdigung für
erforderlich gehalten und die Anwendung einer starren Wertgrenze abgelehnt. Andererseits
hat es angenommen, bei einem Minderungsbetrag von 40% komme ein Anspruch wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von vornherein nicht in Betracht. Es hat damit, wie es in
der Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Teil geschieht, die Erheblichkeit der
Beeinträchtigung im Ergebnis anhand der festgestellten Minderungsquote beurteilt.
Der Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB entsteht außer im Fall der Vereitelung
der Reise – ebenso wie das Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn
die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird.
Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der
Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen,
wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit
dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter
Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten
Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Eine bestimmte Minderungsquote ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Reise. Die festgestellte Minderungsquote kann nur Indiz für die
Ermittlung einer erheblichen Beeinträchtigung, nicht aber deren alleinige Grundlage sein.
Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
(Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.)

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